Statuten

1 Name, Sitz, Zweck
§ 1 Der Frische Wind Ober­lunkhofen (fwo), nach­fol­gend Vere­in genan­nt, bildet einen Vere­in im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberlunkhofen.
§ 2 fwo vere­int poli­tisch inter­essierte Ein­wohner­in­nen und Ein­wohn­er von Ober­lunkhofen. Der Vere­in befasst sich haupt­säch­lich mit Gemeinde- und regionaler Poli­tik. Der Vere­in engagiert sich aktiv bei den anste­hen­den Dorfentwicklungsfragen.
§ 3 Der Vere­in ist über­parteilich, kon­fes­sionell neu­tral und ver­fol­gt keine kom­merziellen Zwecke.
2 Mit­glieder
§ 4 Mit­glieder des Vere­ins müssen in Ober­lunkhofen wohn­haft sein und sollen sich mit den Zie­len des Vere­ins iden­ti­fizieren können.
§ 5 Auf Antrag des Vor­stands kann ein Mit­glied an der ordentlichen Mit­gliederver­samm­lung aus­geschlossen wer­den. Der Auss­chluss muss begrün­det werden.
3 Organe
§ 7 Organe des Vere­ins sind:
  • Mit­gliederver­samm­lung
  • Vor­stand
  • Fach­grup­pen
  • Revisor/Revisorin
§ 8 Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung find­et jew­eils im 1. Quar­tal des Kalen­der­jahrs statt.
§ 9 Ausseror­dentliche Mit­gliederver­samm­lun­gen kön­nen auf Anord­nung des Vor­stands oder auf Ver­lan­gen von min­destens 1/5 der Mit­glieder ein­berufen werden.
§ 10 Die Vere­ins­mit­glieder sind min­destens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzu­laden. Der Ein­ladung für die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung sind die Rech­nung und die Bilanz inkl. Bud­get beizulegen.
Anträge sind min­destens sieben Tage im Voraus schriftlich an das Prä­sid­i­um zu richten.
Stimm­berechtigt an der Mit­gliederver­samm­lung sind auss­chliesslich Vereinsmitglieder.
§ 11 Die Mit­gliederver­samm­lung ist ober­stes Organ des Vere­ins und hat fol­gende Befugnisse:
  • Abnahme des Jahres­berichts, der Jahres­rech­nung und des Budgets
  • Wahl des Prä­sid­i­ums, des Vor­stands und des Revisors/der Revisorin
  • Fest­set­zung der Mitgliederbeiträge
  • Vor Gemeinde-Wahlen: Nom­i­na­tion oder Unter­stützung von Kan­di­datIn­nen für Gemeindeämter
  • Statutenän­derun­gen
  • Auflö­sung des Vere­ins oder Fusion mit anderen Institutionen
§ 12 Das Prä­sid­i­um und die Vor­standsmit­glieder wer­den auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mit­gliederver­samm­lung gewählt.
Der Vor­stand beste­ht aus min­destens drei und höch­stens fünf Mit­gliedern. Er kon­sti­tu­iert sich selbst.
§ 13 Der Vor­stand ist zuständig für Geschäfte, die nach Statuten nicht aus­drück­lich der Ver­samm­lung der Mit­glieder vor­be­hal­ten sind. Dies umfasst im Besonderen:
  • Erstellen des Jahres­berichts, der Jahres­rech­nung, der Bilanz und des Budgets
  • Vol­lzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Ein­set­zen von Fachgruppen
§ 14 Die rechtsverbindliche Unter­schrift führt das Prä­sid­i­um in Verbindung mit einem weit­eren Mit­glied des Vorstands.
§ 15 Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mit­glieder des Vor­stands anwe­send ist. Beschlussfas­sung erfol­gt mit ein­fach­er Mehrheit, bei Stim­men­gle­ich­heit hat das Prä­sid­i­um den Stichentscheid.
§ 16 Der Revi­sor bzw. die Revi­sorin amtet als Kontrollstelle.
§ 17 Die Kon­troll­stelle kon­trol­liert jährlich die Vere­in­srech­nung und erstat­tet der Mit­gliederver­samm­lung Bericht und Antrag.
4 Finanzen
§ 18 Die Einkün­fte des Vere­ins sind:
  • Jahresmit­glieder­beiträge
  • Spenden und Zuwendungen
§ 19 Das Geschäft­s­jahr begin­nt am 1. Jan­u­ar und endet am 31. Dezember.
5 Haf­tung
§ 20 Für die Verbindlichkeit­en des Vere­ins haftet auss­chliesslich das Vereinsvermögen.
6 Auflö­sung
§ 21 Ein Antrag auf Auflö­sung des Vere­ins kann nur auf Ver­lan­gen des Vor­stands oder 1/5 der Mit­glieder erfol­gen. Die Auflö­sung muss mit Zus­tim­mung ein­er 2/3 Mehrheit aller anwe­senden Vere­ins­mit­glieder beschlossen werden.
§ 22 Allfäl­lige Vere­insver­mö­gen wer­den bei Auflö­sung des Vere­ins gemein­nützig gespendet.
7 Schluss­bes­tim­mungen
§ 23 Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Grün­dungsver­samm­lung in Kraft.
So beschlossen an der Grün­dungsver­samm­lung vom 31. März 2011.