1 Name, Sitz, Zweck
§ 1 Der Frische Wind Oberlunkhofen (fwo), nachfolgend Verein genannt, bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Oberlunkhofen.
§ 2 fwo vereint politisch interessierte Einwohnerinnen und Einwohner von Oberlunkhofen. Der Verein befasst sich hauptsächlich mit Gemeinde- und regionaler Politik. Der Verein engagiert sich aktiv bei den anstehenden Dorfentwicklungsfragen.
§ 3 Der Verein ist überparteilich, konfessionell neutral und verfolgt keine kommerziellen Zwecke.
2 Mitglieder
§ 4 Mitglieder des Vereins müssen in Oberlunkhofen wohnhaft sein und sollen sich mit den Zielen des Vereins identifizieren können.
§ 5 Auf Antrag des Vorstands kann ein Mitglied an der ordentlichen Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss muss begründet werden.
3 Organe
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Fachgruppen
- Revisor/Revisorin
§ 8 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im 1. Quartal des Kalenderjahrs statt.
§ 9 Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können auf Anordnung des Vorstands oder auf Verlangen von mindestens 1/5 der Mitglieder einberufen werden.
§ 10 Die Vereinsmitglieder sind mindestens zwei Wochen im Voraus schriftlich einzuladen. Der Einladung für die ordentliche Mitgliederversammlung sind die Rechnung und die Bilanz inkl. Budget beizulegen.
Anträge sind mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich an das Präsidium zu richten.
Stimmberechtigt an der Mitgliederversammlung sind ausschliesslich Vereinsmitglieder.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und hat folgende Befugnisse:
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Budgets
- Wahl des Präsidiums, des Vorstands und des Revisors/der Revisorin
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Vor Gemeinde-Wahlen: Nomination oder Unterstützung von KandidatInnen für Gemeindeämter
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins oder Fusion mit anderen Institutionen
§ 12 Das Präsidium und die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst.
§ 13 Der Vorstand ist zuständig für Geschäfte, die nach Statuten nicht ausdrücklich der Versammlung der Mitglieder vorbehalten sind. Dies umfasst im Besonderen:
- Erstellen des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und des Budgets
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Einsetzen von Fachgruppen
§ 14 Die rechtsverbindliche Unterschrift führt das Präsidium in Verbindung mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
§ 15 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Vorstands anwesend ist. Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit hat das Präsidium den Stichentscheid.
§ 16 Der Revisor bzw. die Revisorin amtet als Kontrollstelle.
§ 17 Die Kontrollstelle kontrolliert jährlich die Vereinsrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.
4 Finanzen
§ 18 Die Einkünfte des Vereins sind:
- Jahresmitgliederbeiträge
- Spenden und Zuwendungen
§ 19 Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
5 Haftung
§ 20 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6 Auflösung
§ 21 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur auf Verlangen des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder erfolgen. Die Auflösung muss mit Zustimmung einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
§ 22 Allfällige Vereinsvermögen werden bei Auflösung des Vereins gemeinnützig gespendet.
7 Schlussbestimmungen
§ 23 Die Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung in Kraft.
So beschlossen an der Gründungsversammlung vom 31. März 2011.